Schwangerschaftsabbruch : Paragraf 219a StGB ist ein wichtiger Teil des staatlichen Schutzkonzepts

Seit der Verurteilung einer Gießener Allgemeinmedizinerin in erster Instanz durch das Amtsgericht Gießen ist eine Debatte um das Werbeverbot für Abtreibungen entbrannt. In einer breiten Kampagne zur Abschaffung von § 219a StGB wird fälschlicherweise – selbst von Politikerinnen, die es besser wissen müssten – behauptet, der Paragraf verwehre Frauen den freien Zugang zu wichtigen Informationen.
Dabei ist der Anwendungsbereich des Werbeverbots eng begrenzt. Er untersagt - neben der Werbung in grob anstößiger Weise - nur denjenigen die Werbung, die Abtreibungen gegen Bezahlung durchführen, unabhängig davon wie hoch der Verdienst ausfällt oder ob andere Motive eine Rolle spielen. Werbung wird in diesem Kontext sehr weit ausgelegt. Denn auch mit bloßen Informationen, die sich an Frauen in dieser Konfliktsituation wenden, lässt sich werben. In dem Fall der Gießener Ärztin spricht das Gericht klar von Patientenakquise, mit der nicht zuletzt ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Ärzten erlangt wurde. Frauen wird der Zugang zu wichtigen Informationen nicht verwehrt
In der Praxis hat § 219a StGB keine große Relevanz. Zumeist stellen die Staatsanwaltschaften die Verfahren in Annahme eines Verbotsirrtums ein, so dass Ärzten keinesfalls sogleich strafrechtliche Sanktionen drohen. Lediglich bei wiederholten Verstößen muss mit einem Gerichtsverfahren gerechnet werden. So geschehen in dem genannten Fall aus Gießen, bei dem sich das Strafmaß übrigens am unteren Rand bewegte. Ärzte dürfen keinen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erlangen
Es geht in der Diskussion nicht darum, Informationen zu unterbinden: außer den durchführenden Ärzten kann jeder uneingeschränkt und öffentlich über medizinische, soziale, finanzielle, psychologische, religiöse, juristische Aspekte informieren, einschließlich der Adressen von Ärzten (soweit diese selbst zustimmen!). Umfassende Informationen finden sich auf zahlreichen Internetseiten von Beratungsstellen, Krankenkassen oder Behörden. Jeder Arzt kann ohne Risiko individuell beraten oder einen Kollegen empfehlen. Unbenommen ist die Aufgabe des durchführenden Arztes, vor dem Eingriff individuell über alle medizinischen Fragen aufzuklären. All das fällt nicht unter § 219a StGB und das zeigt: Es geht nicht um Beschränkung von Informationen, sondern es geht zunächst um Trennung von Beratung und Eigeninteresse. Denn in dem Konflikt von Lebensrecht des Kindes und Selbstbestimmungsrecht der Frau haben professionelle Eigeninteressen der Ärzte nichts verloren. Es geht um die Trennung von Beratung und Eigeninteresse
Auch wenn die Gesetzentwürfe von Linkspartei, Grünen und SPD ohne jeden Gedanken an das Kind auskommen: Nach unserer Überzeugung hat das Kind Lebensrecht und Würde von Anfang an. Es entwickelt sich ALS Mensch, nicht ZUM Menschen. Der Staat ist verpflichtet, seine Grundrechte zu schützen. Auf der anderen Seite stehen die Lebenspläne der Frau, die mit einem Kind unvereinbar erscheinen. Ein schwerer Konflikt! Der Staat maßt sich zu Recht nicht an, der Frau per Strafrecht etwas vorzuschreiben, sondern setzt zum Schutz des Kindes auf ein anderes Konzept: eine verpflichtende Beratung, die das Lebensrecht des Kindes zur Sprache bringt und die Frau zur Entscheidung für das Kind ermutigt, ihr Hilfen zum Leben mit dem Kind oder zur Adoptionsfreigabe aufzeigt. Diese Beratung darf nicht moralisieren oder bedrängen, die freie Entscheidung der Frau wird akzeptiert. Diese Konfliktberatung ist Kern des Schutzkonzepts – nicht viel, wenn man bedenkt, was für das Ungeborene auf dem Spiel steht. Es geht deshalb allgemein darum, die Beratung zu stärken, sie nicht durch Werbung, Verharmlosung, Kommerzialisierung zu konterkarieren. Bei Streichung oder Veränderung von § 219a StGB wäre übrigens weit mehr möglich, als die bloße Nennung im Leistungskatalog. Letztlich wäre offensive Werbung für die eigene Praxis in Anzeigen, Plakaten oder im Internet zu erwarten, solange sie nur nicht reißerisch ist.Die Beratung muss gestärkt werden
Gestärkt wird die Beratung, wenn sie möglichst am Anfang der Überlegungen steht. Denn es macht einen Unterschied, ob der Frau vorher beispielsweise von einer durchführenden Ärztin erklärt worden ist, dass es ja nur um „Schwangerschaftsgewebe“ gehe, man aber nun mal den Beratungsschein brauche, bevor frau zur Abtreibung wiederkommen könne. Ein ermutigendes, ergebnisoffenes Gespräch dürfte danach ungleich schwieriger zu führen sein. Auch hier hat das Werbeverbot seine Bedeutung als Teil des Schutzkonzepts.
Solange es um das Ob des Schwangerschaftsabbruchs geht, muss die Beratung zum Leben im Vordergrund stehen. Ist die Entscheidung zur Abtreibung nach der Beratung aber gefallen, muss die Möglichkeit zur Durchführung lege artis offen stehen. Deshalb ist auch klar: Soweit an dieser Stelle ein Informationsdefizit vorliegt, muss und kann zielgerichtet Abhilfe geschaffen werden. Vorschläge dazu existieren bereits und erfordern allesamt keine Abschaffung des Werbeverbots; diese wäre der falsche Weg!